Winterdienst: Grundsätzlich ist der Grundeigentümer räum- und streupflichtig. Hanel-Torsch: „Gehwege sind von 06.00 – 22.00 Uhr begehbar zu halten. Ist kein Gehsteig vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter winterdienstlich zu betreuen.“

Das bedeutet: In dieser Zeit muss jemand die Verantwortung für sichere Wege haben.

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