Frage: Ich bin Eigentümer eines Grundstücks mit Haus. Vor Jahren hat der Nachbar ein Haus direkt an der Grundstücksgrenze errichtet. Laut Einreichplan gibt es keine Öffnungen an der Grundstücksgrenze. Tatsächlich wurden mehrere Fenster in der Brandwand ausgeführt. Das stört mich aktuell nicht, die Frage ist: Kann aus dem „Nichtbeeinspruchen“ meinerseits ein „ersessenes Recht“ abgeleitet werden?
Wer kommt für die Provision des Immobilienmakler auf?