Wir sind Wohnungseigentümer einer Reihenhausanlage. Fällt ein durch einen Hauseigentümer nachträglich selbst eingebautes Fenster in die Erhaltung aller Eigentümer oder müsste dieses Fenster vom betreffenden Eigentümer auf eigene Kosten repariert werden?

Simone Maier-Hülle – Rechtsanwältin: Da ein Einbau eines Fensters die Außenhaut des Gebäudes und somit einen allgemeinen Teil des Hauses betrifft,

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