Herr Solmecke, wann spricht man im rechtlichen Sinne von Diebstahl bei Kryptowährungen?
Solmecke: Um einen “Diebstahl” handelt es sich bei dem Entwenden von Kryptowährungen nicht, denn der Diebstahl in unserem § 242 Strafgesetzbuch sanktioniert nur die Wegnahme fremder beweglicher Sachen (zum Anfassen). Kryptowährungen sind aber rein digitale Vermögenswerte.
Täter kommen zwar dennoch nicht ungestraft davon.