Hier entschieden die obersten Zivilrichter, dass Restschadenersatz in Betracht kommen kann. Voraussetzung sei aber, dass weder der Händler in Deutschland noch der Zwischenhändler im Ausland das Auto unabhängig von der Bestellung auf eigene Kosten und eigenes Risiko von VW gekauft hätten. Das hatte das Stuttgarter Oberlandesgericht im konkreten Fall nicht geprüft.

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