Nach Auffassung der Richter muss sich nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung ergeben, wo Ausnahmen für Geschäfte des täglichen Bedarfs gelten. Diesem Anspruch wurde die bayerische Verordnung nicht gerecht. Insbesondere auch mit Blick auf Geschäfte mit Mischsortimenten ließ sich nicht mit Gewissheit entnehmen, welche Läden in Bayern von der 2-G-Regel betroffen waren.

 » Weiterlesen