Frage: Zugunsten unseres Nachbarn ist ein grundbücherliches Geh- und Fahrrecht eingetragen. Was ist zu beachten, damit keine Haftung für Straßenglätte etc. eintritt? Der Grundstücksstreifen wird von uns nicht geräumt und gestreut.

Walter Rosifka – Arbeiterkammer Wien: Die Bestimmung des § 483 ABGB besagt, dass der/die Wegeberechtigte(n) die Instandhaltung des Weges tragen müssen,

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