Es hat im vergangenen Jahr die Runde gemacht: Ein ursprünglich diskutiertes Trennungsgebot für die Verwahrung von Bitcoin und herkömmlichen Bankdienstleistungen hat der Gesetzgeber doch nicht umgesetzt.
Das bedeutet zunächst nichts anderes, als dass Banken die Verwahrung von Kryptowährungen mit in ihr Programm aufnehmen können – eine entsprechende Lizenz der BaFin vorausgesetzt.