Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt einzelne Vorschriften der Gemeinschaft zum Rechtsschutz von Computerprogrammen weit aus. Er hat vorige Woche geurteilt, „dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren“. Voraussetzung ist, dass dies zum Zweck der Korrektur von Fehlern geschieht, die das Funktionieren der Software beeinträchtigen.

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