Daher reichten die Besitzer des Gartengrundstücks Klage ein. Mit ihrer Klage wollen die Kläger erreichen, dass die Gemeinde den Schlehdornbewuchs durch baumpflegerische Maßnahmen unterlässt, den bestehenden Bewuchs einschließlich der Jungtriebe auf ihrem Grundstück entfernt und anschließend die Rasenfläche rekultiviert.
So urteilte das Gericht
Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab: Eine Hecke mit Schlehdorn sei ortsüblich.